VI. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 48
Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Republik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Experten, Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125280
alte Dokumentnummer
N7199423316L
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