Artikel 48 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

VI. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 48

Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Republik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Experten, Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125280

alte Dokumentnummer

N7199423316L

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