vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 48 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 48

Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder aus ihnen nicht abgerufenen Zeichnungen zum Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bestehen, bis alle Forderungen der Gläubiger einschließlich aller Eventualforderungen beglichen sind.

(2) Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht eingezahlten Zeichnungen eingehen. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit direkten und solchen mit Eventualforderungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)