Artikel 47
Die Regionalausschüsse setzen sich aus den Vertretern der Mitgliedsstaaten und außerordentlichen Mitglieder in der betreffenden Region zusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieten innerhalb der Region, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich und welche nicht außerordentliche Mitglieder sind, haben das Recht, in den Regionalausschüssen vertreten zu sein und an ihnen teilzunehmen. Die Art und das Ausmaß der Rechte und Verpflichtungen dieser Gebiete und Gruppen von Gebieten in den Regionalausschüssen wird von der Gesundheitsversammlung in Einvernehmen mit dem Mitgliedsstaat oder anderen Behörden, welche die Verantwortung für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete trägt, und mit den Mitgliedsstaaten in dieser Region bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057540
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