vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 47 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 47

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn die Umstände dies nach seiner Ansicht erfordern, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte beider Parteien empfehlen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005598

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)