Artikel 47
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn die Umstände dies nach seiner Ansicht erfordern, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte beider Parteien empfehlen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005598
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
