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Artikel 47. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. Art. 30, BGBl. Nr. 542/1983).

V. TEIL.

Rechtsauskünfte.

Artikel 47.

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.

Zur zuständigen Behörde Österreichs: jetzt: Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026052

alte Dokumentnummer

N2195546844L

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