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Artikel 47 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 47

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen

  1. 1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
  2. 2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038827

alte Dokumentnummer

N2199657682J

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