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Artikel 47 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 47

Erlöschen der Ansprüche

§ 1.

Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Beförderer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen.

§ 2. Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht

  1. a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
  1. 1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten gemäß Artikel 42 festgestellt worden ist;
  2. 2. die Feststellung, die gemäß Artikel 42 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist;
  1. b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er
  1. 1. die Feststellung gemäß Artikel 42 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und
  2. 2. außerdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung entstanden ist;
  1. c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Ansprüche gegen einen der in Artikel 45 § 1 genannten Beförderer geltend gemacht hat;
  2. d) wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

§ 3. Ist das Gut gemäß Artikel 28 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Beförderungsverträge, als handelte es sich um einen einzigen Vertrag.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198184

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