Artikel 46
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über alle unmittelbar mit dem Streitgegenstand zusammenhängenden Zwischenanträge, Zusatzanträge oder Anträge nach Art der Widerklage, wenn sich die Zustimmung der Parteien auf diese Anträge erstreckt und sie außerdem in die Zuständigkeit des Zentrums fallen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005597
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