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Artikel 46 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 46

Artikel 46. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander alle Behelfe und Schriften, eventuell beglaubigte Abschriften derselben zur Verfügung stellen, die sich auf dem Gebiete des einen Staates befinden und für die Behörde des anderen Staates zur Entscheidung von Streitigkeiten in Fischereirechtsangelegenheiten in den Grenzgewässern benötigt werden. Hiebei können die Behörden der Vertragsstaaten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.

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