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Artikel 46. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Ehefähigkeitszeugnisse.

Artikel 46.

Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.

Zur Frage der Ehefähigkeitszeugnisse: für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983 und BG, BGBl. Nr. 60/1983.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026051

alte Dokumentnummer

N2195546843L

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