Artikel 46 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 46

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Staaten. Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen Architektenorganisationen und dem Verband Polnischer Architekten.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Verbänden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123053

alte Dokumentnummer

N7199012486J

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