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Artikel 46. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 46.

Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu erheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über diese Punkte sind endgültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlaß geben.

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