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Artikel 45. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 45.

1. Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichten der an Italien überwiesenen Gebiete in Zivil- und Handelssachen zwischen Einwohnern der obbezeichneten Gebiete und anderen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder zwischen obgenannten Einwohnern und Untertanen der mit der österreichisch-ungarischen Monarchie verbündeten Mächte gefällt wurden, sind erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht der genannten Gebiete ein Vollstreckungserkenntnis erlassen hat.

2. Alle Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichtsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegen italienische Staatsangehörige, einschließlich derjenigen, welche die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des gegenwärtigen Vertrages erlangen, wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefällt wurden, sind nichtig.

3. Bezüglich der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bei den zuständigen Behörden der an Italien überwiesenen Gebiete begonnenen Verfahren und bis zum Inkrafttreten eines diesbezüglichen besonderen Abkommens sind die italienischen und österreichischen Behörden wechselseitig befugt, direkt miteinander zu verkehren, und es wird dem bezüglichen Ersuchen Folge gegeben, jedoch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, an dessen Behörden das Ersuchen gerichtet ist.

4. Alle Rechtsmittel, welche bei den höheren österreichischen – außerhalb der an Italien überwiesenen Gebiete befindlichen – Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegen Entscheidungen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der genannten Gebiete anhängig gemacht wurden, werden nicht mehr erledigt. Die Akten sind den Behörden, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel ergriffen wurde, zurückzustellen; diese haben sie unverzüglich der zuständigen italienischen Behörde zu übermitteln.

5. Alle anderen Fragen der richterlichen Zuständigkeit, des gerichtlichen Verfahrens oder der gerichtlichen Verwaltung werden durch ein besonderes Abkommen zwischen Italien und Österreich geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000938

alte Dokumentnummer

N1192019584S

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