Artikel 45 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

VI. Weitere Bereiche der Zusammenarbeit

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Volksrepublik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Die polnische Seite bringt ihren Wunsch nach einem Personenaustausch in diesem Bereich zum Ausdruck.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123052

alte Dokumentnummer

N7199012485J

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