Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union Artikel 45
Artikel 45
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis entspricht die Gesamtheit der Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern denjenigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
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