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ARTIKEL 453 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 453

Erfüllung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 454 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183826

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