vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 44.

Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages haben die auf österreichischem Gebiete liegenden Kraftwerke, die früher die an Italien überwiesenen Gebiete oder irgendwelche Anstalten, deren Betrieb an Italien übergeht, mit Elektrizität versorgten, diese Lieferung im Ausmaße des Verbrauches fortzusetzen, der den am 3. November 1918 in Geltung gewesenen Lieferungsabkommen und Vereinbarungen entspricht.

Österreich anerkennt außerdem das Recht Italiens, freien Gebrauch vom Wasser des Raiblsees und seines Abflusses zu machen, sowie auch das genannte Wasser zum Korinitzabecken abzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000937

alte Dokumentnummer

N1192019583S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)