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ARTIKEL 44 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 44

Energie

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Energiebereich zu intensivieren, um

  1. a)die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen, unter anderem durch Diversifizierung der Energieversorgung und Entwicklung neuer, nachhaltiger, innovativer und erneuerbarer Energieformen, darunter Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft, und die Entwicklung geeigneter politischer Rahmenbedingungen zu unterstützen, damit günstige Voraussetzungen für Investitionen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien geschaffen und diese in den einschlägigen Politikbereichen berücksichtigt werden,b)unter Beteiligung sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird,c)die Anwendung international anerkannter Standards für nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Nichtverbreitung von Kernmaterial und Sicherungsmaßnahmen zu fördern,d)den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern,e)den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen in diesem Bereich auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier und marktkompatibler Vorschriften zu verstärken.

(2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Förderung von Kontakten und gemeinsamer Forschung zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien, insbesondere durch einschlägige regionale und internationale Gremien. Unter Verweis auf Artikel 43 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannesburg stattfand, nehmen die Vertragsparteien die Notwendigkeit zur Kenntnis, sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Dies kann in Zusammenarbeit mit der auf diesem Weltgipfel ins Leben gerufenen Energieinitiative der Europäischen Union gefördert werden.

(3) Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mongolei zu schließen.

Schlagworte

Energienutzung, Windenergie, Angebotsseite

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199252

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