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Artikel 43 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 43

Während des auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Jahres können Territorien oder Gruppen von Territorien, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Vollmitglieder der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Satzung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist.

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