Austausch von Personenstandsurkunden.
Artikel 43.
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden aus.
(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden Staates beurkundet, so ist der zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu übersenden.
(3) Die Sterbeurkunden werden alsbald, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.
Schlagworte
Matrikenaustausch, abgabenfrei, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251464
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