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Artikel 43. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Austausch von Personenstandsurkunden.

Artikel 43.

(1) Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden aus.

(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden Staates beurkundet, so ist der zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu übersenden.

(3) Die Sterbeurkunden werden alsbald, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.

Schlagworte

Matrikenaustausch, abgabenfrei, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025749

alte Dokumentnummer

N2195514486A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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