Artikel 43
Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an der Fortführung und Erweiterung der direkten Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks und Fernsehens ORF und des Komitees für Rundfunk und Fernsehen „Polskie Radio i Telewizja" in den Bereichen des Austausches von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien sowie Koproduktionen.
Schlagworte
Rundfunkprogramm
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123050
alte Dokumentnummer
N7199012483J
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