Artikel 43 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 43

Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an der Fortführung und Erweiterung der direkten Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks und Fernsehens ORF und des Komitees für Rundfunk und Fernsehen „Polskie Radio i Telewizja" in den Bereichen des Austausches von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien sowie Koproduktionen.

Schlagworte

Rundfunkprogramm

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123050

alte Dokumentnummer

N7199012483J

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