Artikel 43
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten in dem ICES-Bereich III a (Skagerrak) unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
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