KAPITEL VI
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN; ZEITWEILIGE EINSTELLUNGUND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK
Artikel 43
Austritt
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.
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