TEIL V
UNGÜLTIGKEIT, BEENDIGUNG UND SUSPENDIERUNG VON VERTRÄGEN
ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 42
Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen
(1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten werden.
(2) Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt für die Suspendierung eines Vertrags.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009622
alte Dokumentnummer
N1198014735P
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