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Artikel 42 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 42

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger oder die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.

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