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ARTIKEL 42 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

Kapitel X – Schlußbestimmungen

ARTIKEL 42

(a) Diese Satzung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinterlegt.

(b) Diese Satzung tritt nach der Hinterlegung von sieben Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreiches gibt allen Unterzeichnerregierungen das Inkrafttreten der Satzung und die Namen der derzeitigen Mitglieder des Europarates bekannt.

(c) In der Folge wird jeder weitere Unterzeichner mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde Vertragspartner dieser Satzung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zweck ordnungsgemäß beglaubigten Vertreter diese Satzung unterschrieben.

Geschehen zu London, am 5. Mai 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt wird; diese übersendet beglaubigte Abschriften den anderen Regierungen der Unterzeichnerstaaten.

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