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Artikel 42 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 42

Artikel 42. Die Vertragsstaaten werden über einheitliche Schonzeiten der Fische und Krebse in den Grenzgewässern und in den übertretenden Gewässern sowie in den Wasserläufen, welche für die Fischerei in den beiden vorgenannten Gewässern von Bedeutung sind, eine besondere Vereinbarung treffen.

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