Artikel 42.
Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.
Schlagworte
Legalisierung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251463
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