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Artikel 42. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 42.

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Schlagworte

Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20005547

Dokumentnummer

NOR40092476

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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