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Artikel 42. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 42.

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Schlagworte

Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026047

alte Dokumentnummer

N2195546839L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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