Artikel 42 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

V. Massenmedien

Artikel 42

Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.

Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht genommen, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu Informationsaufenthalten einzuladen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123049

alte Dokumentnummer

N7199012482J

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