V. Massenmedien
Artikel 42
Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.
Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht genommen, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu Informationsaufenthalten einzuladen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123049
alte Dokumentnummer
N7199012482J
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