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Artikel 42 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 42

Vorbehalte

  1. 1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Abkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis 46.
  2. 2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Ziffer 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054715

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