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Artikel 41 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 41

Teil 5

Kontrolle

Art. 41 Kontrolle

1. Die zuständige liechtensteinische Behörde fuhrt bei den liechtensteinischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für liechtensteinische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben.

2. Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl liechtensteinischer Zahlstellen erfassen.

3. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens werden regelmäßig durchgeführt.

4. Die zuständige liechtensteinische Behörde informiert die zuständige österreichische Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestutzt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen.

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