vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 41 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 41

Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den Fällen des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 1 Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit Genehmigung des zuständigen Trägers gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083893

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)