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Artikel 41 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 41

Vorbehalte

  1. (1) Jeder Staat kann bei der Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt Vorbehalte anbringen.
  2. (2) Vorbehalte können jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung wird mit dem Datum des Einlangens wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132095

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