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Artikel 40 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

ABSCHNITT II. ERLEICHTERUNGEN, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR BERUFSKONSULN UND ANDERE MITGLIEDER DER KONSULARISCHEN VERTRETUNG

Artikel 40

Schutz der Konsuln

Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Siehe dazu auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007037

alte Dokumentnummer

N1196917600S

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