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Artikel 40. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 40.

1. Die Streitfälle werden beim Gerichtshof je nach der Art des Falles durch Mitteilung des Schiedsvertrages oder durch eine Klageschrift anhängig gemacht, die bei der Gerichtsschreiberei einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die Parteien angegeben werden.

2. Der Gerichtsschreiber teilt die Klageschrift unverzüglich allen Beteiligten mit.

3. Er gibt auch den Mitgliedern der Vereinten Nationen durch Vermittlung des Generalsekretärs sowie den anderen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten davon Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005281

alte Dokumentnummer

N1195610488P

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