Artikel 40
Beide Seiten tauschen auf Grundlage von Entsendungen und Einladungen Experten des Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen Lebens im anderen Vertragsstaat aus.
Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat beträgt bis zu 45 Personentagen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125272
alte Dokumentnummer
N7199423308L
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