Artikel 40 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 40

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch eine Zusammenarbeit der österreichischen Bundesländer mit den polnischen Wojewodschaften und mit regionalen polnischen Kulturorganisationen, zum Beispiel durch die gegenseitige Veranstaltung von Kulturtagen und Kulturwochen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123047

alte Dokumentnummer

N7199012480J

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