Artikel 40
(1) Vom Zeitpunkt der Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis können die Fischereifahrzeuge Norwegens ihre Fangtätigkeiten in den Artikel 39 unterliegenden Gewässern unter den vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegten Bedingungen ausüben.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zugang muß entsprechend demjenigen geregelt werden, wie er für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union, nachstehend „Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union'' genannt, in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite gilt.
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