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Artikel 40 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 40

Abschnitt 40

a) Der Generaldirektor wird der Regierung eine Liste der Angestellten der UNIDO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

b) Die Regierung wird der UNIDO für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

c) Die Regierung hat dafür zu sorgen, daß der Generaldirektor im Falle der Verhaftung oder Anhaltung eines Angestellten der UNIDO durch eine österreichische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, und es ihm erlaubt wird, einen Angestellten zu dem Verhafteten oder Angehaltenen zu senden, mit dem Angestellten mündlich oder schriftlich zu verkehren und ihm bzw. ihr die erforderliche rechtliche oder medizinische Hilfe zu leisten.

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