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Artikel 3 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Artikel 3

Information der Zentralstellen

In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.

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