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Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2015

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt insbesondere in folgender Form:

1. Informationsaustausch;

2. die gegenseitige Unterstützung bei der Sachen- und Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;

3. Koordinierung gemeinsamer Handlungen, die auf die Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität gerichtet sind;

4. Einrichtung von gemeinsamen Arbeitsgruppen;

5. Erfahrungsaustausch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie Aus- und Fortbildung von Beamten;

6. Regelmäßiger Austausch von Informationen und Analysen zu Erscheinungsformen des Menschenhandels und der Schlepperei, unter anderem gewonnen aus der Erfahrung der Dokumentenberater.

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