Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt insbesondere in folgender Form:
1. Informationsaustausch;
2. die gegenseitige Unterstützung bei der Sachen- und Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;
3. Koordinierung gemeinsamer Handlungen, die auf die Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität gerichtet sind;
4. Einrichtung von gemeinsamen Arbeitsgruppen;
5. Erfahrungsaustausch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie Aus- und Fortbildung von Beamten;
6. Regelmäßiger Austausch von Informationen und Analysen zu Erscheinungsformen des Menschenhandels und der Schlepperei, unter anderem gewonnen aus der Erfahrung der Dokumentenberater.
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