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Artikel 3 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 3

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden geeignete Anstrengungen unternehmen, um den Status eines Projektes im Rahmen der transeuropäischen Energienetze für das South Stream Erdgas-Pipelinenetz zu erlangen.

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