vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL II

VERBOTENE SUBVENTIONEN Artikel 3 Verbot

Artikel 3

3.1 Mit Ausnahme der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Subventionen sind die folgenden Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:

  1. a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich *1) entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen, einschließlich der im Anhang I beschriebenen *2), von der Ausfuhrleistung abhängig sind;
  2. b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen vom Verbrauch von inländischen gegenüber eingeführten Waren abhängig sind.

3.2 Kein Mitglied wird im Absatz 1 beschriebene Subventionen gewähren oder beibehalten.

---------------------------------------------------------------------

*1) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Umstände zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig gemacht zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.

*2) Maßnahmen, die gemäß Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)