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Artikel 3. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 3.

(1) Deutsche und österreichische Boden- und Gewerbserzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet des anderen Teiles keinen höheren Eingangszöllen unterliegen, als in den Anlagen A und B des deutsch-österreichisch-ungarischen Handelsvertrages vom 25. Jänner 1905 bestimmt worden ist.

(2) Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, mit einer Frist von einem Monat dem anderen Teil den Rücktritt von den in den Anlagen A oder B enthaltenen vertraglichen Bestimmungen auszusprechen. Macht einer der beiden Teile von diesem Rechte Gebrauch, so entfallen ohne weiteres für den anderen Teil mit Ablauf der Kündigungsfrist die seinerseits eingegangenen Tarifverpflichtungen. Beide Teile sind einverstanden, daß die Vertragstarife nicht vor dem 16. Jänner 1921 in Wegfall kommen sollen.

(3) An der bisherigen Übung in der Durchführung der Vertragstarife soll bis zu ihrem Wegfall nichts geändert werden.

(4) Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen.

(5) Im Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen wird die Behandlung nach den Vertragstarifen für solche Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hiefür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.

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