Artikel 3
(1) Würde eine geplante Wasserentnahme aus dem Bodensee wichtige Interessen anderer Anliegerstaaten beeinträchtigen und kann diese Beeinträchtigung durch zumutbare Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen nicht abgewendet oder ausgeglichen werden, so ist das Interesse an der Wasserentnahme gegen die anderen Interessen in angemessener Weise abzuwägen. Bei der Interessenabwägung sind die Interessen an der Sicherung und Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Bodenseeraumes besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Interessen auf dem Gebiet der verschiedenen Wassernutzungen am Bodensee, der Schiffahrt, der Fischerei, der Seeregulierung, des Landschaftsschutzes und der Energiewirtschaft.
(2) Wasserentnahmen aus dem Bodensee begründen keinen Anspruch auf Zufluß von Wasser einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
(3) Die Maßnahmen zur Reinhaltung des Bodensees bestimmen sich nach dem Übereinkommen vom 27. Oktober 1960 über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Schlagworte
Lebensverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131159
alte Dokumentnummer
N8196739613L
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