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Artikel 3 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 3

Das Zentrum besteht aus einem Verwaltungsrat und einem Sekretariat. Es führt je ein Verzeichnis von Vermittlern und von Schiedsrichtern.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005554

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