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Artikel 3 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

Artikel 3

Beiträge

1. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels wird das EMEP durch Pflichtbeiträge finanziert, die durch freiwillige Beiträge ergänzt werden. Die Beiträge können in konvertierbarer Währung, nichtkonvertierbarer Währung oder als Sachleistung erbracht werden.

2. Alle Vertragsparteien dieses Protokolls, deren Hoheitsgebiet sich geographisch im Tätigkeitsbereich des EMEP befindet, zahlen die Pflichtbeiträge auf einer jährlichen Grundlage.

3. Die Vertragsparteien dieses Protokolls und die Unterzeichner können freiwillige Beiträge leisten, selbst wenn sich ihr Hoheitsgebiet außerhalb des geographischen Tätigkeitsbereichs von EMEP befindet; ferner können andere Länder, Organisationen oder einzelne, die das Arbeitsprogramm zu unterstützen wünschen, auf Empfehlung des Lenkungsorgans des EMEP und vorbehaltlich der Zustimmung des Exekutivorgans freiwillige Beiträge leisten.

4. Die jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm werden durch die Pflichtbeiträge gedeckt. Die Bar- und Sachleistungen, wie beispielsweise die der Gastländer der internationalen Zentren, werden im Arbeitsprogramm genannt. Auf Empfehlung des Lenkungsorgans und vorbehaltlich der Genehmigung des Exekutivorgans können die freiwilligen Beiträge dazu verwendet werden, entweder die Pflichtbeiträge zu senken oder besondere Tätigkeiten im Rahmen des EMEP zu finanzieren.

5. Die – vorgeschriebenen oder freiwilligen – Beiträge in bar werden an den allgemeinen Fonds mit besonderer Zweckbindung geleistet.

Schlagworte

Barleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134473

alte Dokumentnummer

N8198811513L

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